Wärme und Schönheit

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AGB

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AGB der Firma Heizkassetten Bensch



1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. a) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

b) Der Käufer ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

c) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. a) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

b) Die Preise für Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand. Aufwändungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Aufsetzen unserer Produkte im Zusammenhang stehen, z.B. die Herstellung des Unterbaus, die Erstellung der Frischluftzuleitung, die Herrichtung der Stellwände, das Anlegen von Wanddurchbrüchen, sowie bei Fertighäusern und Fachwerkhäusern das Erstellen der Brandschutzwände.

c) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen hat dieser einzustehen. Sollte sich bei der Montage herausstellen, dass die Angaben, Baupläne, Grundrisse oder sonstigen Zeichnungen Fehler enthalten, gehen die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers.

d) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bestellung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. a) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

b) Die Dauer der vom Käufer im Falle unseres Verzuges gesetzlich zu setzende Nachfrist wird auf 5 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.

5. a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

b) Auf Wunsch des Käufers werden Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

6. a) Ist der Gegenstand einer Lieferung oder Leistung mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern wir nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Leistung.

c) Soweit lediglich ein Kaufvertrag geschlossen ist, hat der Käufer die Lieferung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Lieferung, schriftlich Mitteilung zu machen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind zwecks Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung im unmontierten Zustand zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen uns offensichtliche Mängel von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Lieferung oder Fertigstellung der Leistung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

d) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

8. Für den Fall, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 40 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer als Schadenersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Der Schadenersatz ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

9. a) Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Materials, Handmuster und Abschläge von Platten o. ä. können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Materials in sich vereinigen. Sie gelten daher als Durchschnittsprobe. Mit Rücksicht der Schwankungen, denen das Material als Naturprodukt unterliegt, kann genaue Mustertreue nicht gewährleistet werden. Werden Naturprodukte wie z. B. Holzbalken oder Natursteine verarbeitet, sind aus der Eigenschaft dieser Materialien entstehende Einflüsse wie Farbabweichungen sowie Schwundrisse usw. oder dadurch entstehende Schäden auch am Werk allein vom Käufer zu vertreten. Gleiches gilt für Strukturputze, bei denen eine Rissebildung nicht vermeidbar ist. Verdrehungen der Holzbalken sind kein Reklamationsgrund.

b) Keine Haftung wird vom Verkäufer für eventuelle andere Einflüsse übernommen, die aus zu engem Schornsteinquerschnitt, ungünstigen Abzugsverhältnissen, Fallwinden oder daraus entstehen, dass behördliche Bestimmungen außerhalb unserer Leistung nicht eingehalten wurden. Dies gilt nicht, wenn der Käufer vor Vertragsabschluß darauf hingewiesen hat. Malerarbeiten, wie Einlaßarbeiten an Naturhölzern, sowie tünchen (Anstrich) Schürze werden immer vom Käufer übernommen. Gleiches gilt bei Putzrissen, die bei rustikalen Putzarbeiten durch den benötigten starken Materialauftrag erfolgen. Nach Beendigung unserer Arbeiten ist die Abnahme ebenso erfolgt, wie durch die Inanspruchnahme des Werkes.

c) Bei Kachelöfen können bezüglich Kacheln Farbunterschiede in der Glasur auftreten, auch sind durch den Brennvorgang geringfügige Maßabweichungen der einzelnen Kacheln und somit auch der Fugen unumgänglich. Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste sind Merkmale von Ofenkacheln und somit kein Grund zur Beanstandung oder Wertminderung. Der Anbau erfolgt nach überlassenen Zeichnungen, wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen.

10. a) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich und ein Aufbau ohne Behinderung möglich ist. Hierzu gehören die Verständigung der Mieter, das Freihalten des benötigten Arbeitsraumes, die Bereitstellung von Stellplätzen für LKW und Platz für die Lagerung von Materialien sowie kostenloser Strom- und Wasseranschluß. Während der Frostperiode muß die Baustelle gut beheizt sein. Die Baustelle muß so herqerichtet sein, dass unser Produkt auf einen festen Untergrund, zum Beispiel Verbundestrich oder Beton - in fertiger Höhe - montiert werden kann. Die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Decken sowie für Mauerdurchbrüche, sind vom Käufer vor Montagebeginn zu treffen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Käufer auf seine Kosten zu beschaffen und uns vor Montagebeginn vorzulegen.

b) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Ankunft der Monteure und nach Fertigstellung der Arbeiten hinsichtlich des Aufbaus und der Abnahme eine weisungs- und erklärungsberechtigte Person anwesend ist. Ist der Käufer oder eine weisungs- und erklärungsberechtigte Person nicht anwesend, gilt die Abnahme des Gewerkes als unwiderruflich erteilt. Nach Erstellung des Gewerkes sind Reklamationen bezüglich der Form und Gestaltung ausgeschlossen.

c) Auf außergewöhnliche Schornsteinquerschnitte und ungünstige Abzugsverhältnisse in Schornsteinen hat der Käufer vor Auftragserteilung hinzuweisen.

11. a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

b) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Produkte erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.

c) Bei Zugriffen Dritter - insbesonderer Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf unsere Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

12. Die vereinbarte Vorauszahlung ist innerhalb 5 Tagen nach Auftragserteilung ohne Anforderung zinslos zur Zahlung fällig. Der Rest nach der Fertigstellung unserer Leistung bzw. Auslieferung unserer Ware. Unser Personal, das die Auslieferung vornimmt, ist zum Inkasso berechtigt. Verzögert sich unsere Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wird ein weiteres Drittel des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Dauert die vom Käufer zu vertretene Verzögerung mehr als 6 Monate, wird auch der Kaufpreisrest zur Zahlung fällig. Die Regelung unter Abschnitt 8 dieser Bedingungen bleibt in diesem Fall unberührt. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

13. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Für Montageleistungen gelten die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistung) Teil B, soweit sie nicht durch abweichende ausdrückliche Vereinbarungen oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert sind.

14. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist - sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt - Gronau. In sonstigen Fällen wird der Gerichtsstand durch den Sitz oder die Wohnung des Käufers bestimmt.

15. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

16. Nachträgliche Änderungswünsche bitte schriftlich vortragen. Sie erlangen Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.



Stand September 2008